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Satzung

des Schulvereins des Gymnasiums Am Fredenberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:
Schulverein des Gymnasiums Am Fredenberg e. V.
2. Sein Sitz ist Salzgitter.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 140370. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2. Es ist Aufgabe des Vereins, die Bindung zwischen Elternhaus und Schule zu festigen. Weiterhin ist es seine Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem/der Direktor/in, dem Lehrerkollegium und der Schülerschaft die Interessen der Schule durch Bereitstellen von Geldmitteln und Sachspenden zu fördern. Hierzu gehört die Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von Lernmitteln, ebenso wie für die Teilnahme an schulischen Pflichtveranstaltungen für Kinder, deren Eltern den Gesamtbetrag nicht aufbringen können.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Schulvereins können werden:
a) die Erziehungsberechtigten der Schulkinder als aktive Mitglieder,
b) und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen als fördernde Mitglieder.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt.
Er kann bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Schuljahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Schuljahres erfolgen;
b) beim Abgang des Schülers von der Schule;
c) durch Ausschluss.
Dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes beschlossen werden und muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor Erlass der Entscheidung zu hören. Er kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie auf den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Die Mitglieder haben außerdem das Recht, bei der Wahl des Vorstandes mit beschließender Stimme mitzuwirken sowie Satzungsänderungen zu beantragen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen sowie den Vereinszweck zu fördern.

§ 5 Vereinsbeitrag

1. Der Vereinsbeitrag wird ganzjährig entrichtet.
2. Der Schulverein gibt sich eine Beitragssatzung. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Schulvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

1. Der Gesamtvorstand des Schulvereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in.
3. Dem erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer sowie der/die Schulleiter/in an. Die Beisitzer sollten möglichst der Vorsitzende des Schulelternrats und sein Stellvertreter sein, soweit sie nicht bereits eine Funktion im geschäftsführenden Vorstand ausüben.
4. Der Gesamtvorstand des Schulvereins wird mit Ausnahme des Schulleiters / der Schulleiterin von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.
Der Gesamtvorstand verwaltet sein Amt ehrenamtlich, eine Vergütung wird nicht gezahlt. Es können jedoch nachgewiesene Auslagen, die im Vereinsinteresse notwendig waren, erstattet werden. Darüber befindet von Fall zu Fall der Gesamtvorstand.
Der Vorstand ist für die Abwicklung des beschlossenen Haushalts verantwortlich.
5. Der Gesamtvorstand fasst seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Er ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag kann ohne Diskussion und geheim abgestimmt werden.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern binnen 14 Tagen einzuberufen.
2. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, die spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen ist.
3. Die Einberufung von Versammlungen erfolgt spätestens 10 Tage vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Soll über Änderungen der Satzung Beschluss gefasst werden, so ist deren Wortlaut darin aufzunehmen.
Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie werden behandelt, wenn die Dringlichkeit anerkannt wird.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlungen leitet der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter; im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
6. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u. a.:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Bericht der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre);
e) Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen;
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
7. Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren:
a) Die Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit entspricht der Ablehnung. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
b) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen können auf Antrag beschließen, dass von Fall zu Fall geheime Abstimmungen durchgeführt werden.
8. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand gewählt.

§ 9 Vereinsvermögen

1. Über die satzungsmäßige Verwendung der Einkünfte und des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von € 1.500,-- pro Projekt. Über darüber hinausgehende Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Schenkungen, Stiftungen;
b) den Beiträgen der Mitglieder, zu denen die Genannten verpflichtet sind;
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
3. Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Sie darf nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensbildung bzw. -verwaltung steuerbegünstigter Unterstützungseinrichtungen erfolgen.
4. Die angeschafften Gegenstände gehen als Schenkung in das Vermögen der Schule über.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium am Fredenberg, dessen Schulleitung es unmittelbar und ausschließlich für die Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins sind getrennte Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlich. Wenn die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn sie extra zu diesem Zweck einberufen wurde und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.


Die Satzung wurde am 10.11.1998 errichtet und am 09.12.2003, 21.11.2005 sowie am 24.05.2016 geändert. 


Salzgitter, den 24. Mai 2016